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42-Euro-Pflegebox: Die 7 Produkte, die jede Pflegekasse zahlt (2026)
20. Juli 2026

42-Euro-Pflegebox: Die 7 Produkte, die jede Pflegekasse zahlt (2026)

Auf einen Blick: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 haben nach §40 Abs. 2 SGB XI Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 42 Euro monatlich. Erstattet werden Produkte aus der Produktgruppe 54 des Hilfsmittelverzeichnisses, hier geordnet in sieben Gruppen: Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Mundschutz, Schutzschürzen, Händedesinfektion und Flächendesinfektion. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis führt dafür zwölf Einzelpositionen. Der Antrag läuft direkt über die Pflegekasse, nicht über die Krankenkasse.

Die rechtliche Grundlage in einem Absatz

§40 Absatz 2 SGB XI regelt den Anspruch auf sogenannte „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel". Anspruchsberechtigt ist jede Person mit anerkanntem Pflegegrad, die zu Hause gepflegt wird, also nicht in einer stationären Einrichtung lebt. Der Höchstbetrag liegt seit dem 1. Januar 2025 bei 42 Euro pro Monat, davor waren es 40 Euro. Die Hintergründe stehen im Beitrag 40 oder 42 Euro Pflegehilfsmittel. Welche Produkte konkret erstattungsfähig sind, legt der GKV-Spitzenverband über die Produktgruppe 54 des Hilfsmittelverzeichnisses fest. Genau diese sieben Gruppen behandelt der folgende Überblick.

1. Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch

Saugende Bettschutzeinlagen schützen Matratze und Bettwäsche vor Feuchtigkeit. Sie sind besonders wichtig bei Inkontinenz, nach chirurgischen Eingriffen und bei nachlassender Blasenkontrolle im höheren Alter. Die Einlagen bestehen aus einer saugfähigen Zellstoffschicht mit wasserdichter Rückseite.

  • Was zahlt die Kasse: Als richtwertige Bezugsmenge nennt die Praxis rund 4 Einlagen pro Tag, also etwa 120 Stück pro Monat. Die tatsächliche Menge orientiert sich am individuellen Bedarf.
  • Typische Größen: 40 × 60 cm für punktuellen Schutz, 60 × 60 cm oder 60 × 90 cm für Ganzflächenschutz.
  • Praktischer Hinweis: Wiederverwendbare Bettschutzunterlagen aus Baumwolle sind nicht zum Verbrauch bestimmt und deshalb nicht über die 42-Euro-Pauschale abrechenbar. Die Pflegekasse übernimmt sie gesondert mit Zuzahlung, siehe waschbare Bettschutzeinlagen.
  • Mehr dazu: Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch: Verbrauch, Größen, Kosten
  • Zur Kategorie: Bettschutzeinlagen entdecken

2. Einmalhandschuhe

Einmalhandschuhe schützen pflegende Angehörige und Pflegekräfte vor Kontakt mit Körperflüssigkeiten und schützen die pflegebedürftige Person vor Kreuzkontamination. Bei fast jeder pflegerischen Handlung sind sie das Standard-Verbrauchsmittel.

  • Was zahlt die Kasse: In der Praxis werden monatlich zwischen 100 und 200 Handschuhe je nach Pflegesituation abgerechnet.
  • Materialwahl: Nitrilhandschuhe sind heute Standard. Sie sind latexallergenfrei und mechanisch stabiler als Vinyl. Latexhandschuhe werden wegen des Allergierisikos in der ambulanten Pflege nur noch selten eingesetzt.
  • Größe: XS bis XXL. Die richtige Größe verhindert Rutschen und Einschnürung. Details zur Passform finden Sie in unserem Handschuhgrößen-Ratgeber.
  • Zur Kategorie: Einmalhandschuhe entdecken

3. Fingerlinge

Fingerlinge decken einzelne Finger ab und werden vor allem bei kleineren Handlungen eingesetzt, für die kein kompletter Handschuh nötig ist: Cremes und Salben auftragen, Wundränder abtupfen, Medikamente aus Blistern lösen.

  • Was zahlt die Kasse: Fingerlinge werden separat von Handschuhen bezogen. Übliche Monatsmengen liegen bei 30 bis 60 Stück.
  • Material: Meist Nitril oder Naturkautschuk-Latex. Puderfrei ist Standard, weil gepuderte Modelle in der Wundversorgung nichts zu suchen haben.
  • Anwendung: Fingerlinge ersetzen keine vollständigen Handschuhe bei größeren Pflegehandlungen, sondern ergänzen sie punktuell.

4. Mundschutz zum Einmalgebrauch

Mundschutz zum Einmalgebrauch reduziert die Tröpfchenübertragung zwischen pflegender und pflegebedürftiger Person. Bei ansteckenden Atemwegsinfekten oder in der Wundversorgung ist er unverzichtbar.

  • Was zahlt die Kasse: Medizinischer Mund-Nasen-Schutz nach DIN EN 14683 (Typ IIR bevorzugt) und FFP2-Masken werden über die Pauschale abgerechnet. Übliche Monatsmengen liegen bei 30 bis 60 Stück, abhängig vom Pflegeaufwand.
  • Wichtiger Unterschied: Ein einfacher MNS schützt vor allem das Gegenüber. FFP2 schützt zusätzlich die tragende Person. Bei bekannter Infektion einer der beiden Seiten ist FFP2 vorzuziehen.
  • Zur Kategorie: Schutzkleidung entdecken

5. Schutzschürzen zum Einmalgebrauch

Schutzschürzen schützen die Kleidung pflegender Angehöriger vor Spritzern, Ausscheidungen und Wundsekret. Sie sind Standard bei Körperpflege, Toilettengang, Wechsel von Inkontinenzprodukten und beim Verbandwechsel.

  • Was zahlt die Kasse: Übliche Monatsmengen liegen bei 30 bis 100 Stück. Für Angehörige, die mehrmals täglich pflegen, sind eher 3 Stück pro Tag realistisch.
  • Material: Dünne LDPE- oder PE-Folie mit Halsschlaufe und Bindebändern. Die Schürze wird nach einmaligem Gebrauch entsorgt.
  • Verwandt: Schutzservietten zum Einmalgebrauch sind eine eigene Position der Produktgruppe 54, siehe Einmallätzchen für Erwachsene.
  • Zur Kategorie: Schutzkleidung entdecken

6. Händedesinfektionsmittel

Händedesinfektion ist die wirkungsvollste Einzelmaßnahme gegen die Übertragung von Erregern. In der häuslichen Pflege gehört sie vor und nach jeder Pflegehandlung zum Standard.

  • Was zahlt die Kasse: Übliche Bezugsmenge sind rund 500 ml Händedesinfektionsmittel pro Monat, entweder als klassische 500-ml-Kittelflasche oder als 100-ml-Reisegröße mehrfach.
  • Wirkstoffbasis: Bewährt sind Präparate mit einer Alkoholkonzentration zwischen 60 und 85 Prozent (Ethanol, Isopropanol oder Kombinationen). Nur diese Konzentrationsspanne inaktiviert das Erregerspektrum zuverlässig und trocknet die Haut nicht zu stark aus.
  • VAH-Listung: Achten Sie auf die Listung in der Desinfektionsmittelliste des Verbunds für Angewandte Hygiene. Nur gelistete Präparate sind für den professionellen Pflegebereich anerkannt.
  • Einwirkzeit: Für die hygienische Händedesinfektion sind 30 Sekunden Kontaktzeit nachgewiesen wirksam. Weitere Grundlagen finden Sie im Desinfektionsmittel-Ratgeber.
  • Mehr dazu: Hände waschen oder desinfizieren · Händedesinfektionstücher richtig einsetzen

7. Flächendesinfektionsmittel

Flächendesinfektion reduziert die Erregerlast auf Oberflächen im direkten Pflegeumfeld: Nachttisch, Handläufe, Türklinken, WC-Sitz, Rollstuhl-Armlehnen, Pflegebett-Rahmen.

  • Was zahlt die Kasse: Anerkannt ist die Ausbringung sowohl als Sprüh- oder Wischdesinfektion (500 ml Konzentrat oder Sprühlösung pro Monat) als auch in Form von gebrauchsfertigen Desinfektionstüchern.
  • Wirkstoffe: Alkohol für kleine Flächen, quartäre Ammoniumverbindungen oder Aktivsauerstoff für größere Flächen und für nicht alkoholbeständige Materialien.
  • VAH-Listung: Wie bei Händedesinfektion gilt: nur gelistete Produkte sind vollwertig anerkannt.
  • Mehr dazu: Flächendesinfektionstücher richtig anwenden

Übersicht: Die 7 Produkte auf einen Blick

Produktgruppe Typische Monatsmenge Mehr dazu
Bettschutzeinlagen (Einmal) ca. 120 Stück Bettschutz
Einmalhandschuhe 100–200 Stück Einmalhandschuhe
Fingerlinge 30–60 Stück Einmalhandschuhe
Mundschutz (Einmal) 30–60 Stück Schutzkleidung
Schutzschürzen (Einmal) 30–100 Stück Schutzkleidung
Händedesinfektion ca. 500 ml Ratgeber Händehygiene
Flächendesinfektion ca. 500 ml / Tücher Ratgeber Flächentücher

Die genannten Mengen sind Erfahrungswerte aus der ambulanten Pflege. Die Pflegekasse übernimmt monatlich Kosten bis zur Höhe von 42 Euro, unabhängig davon, wie sich diese auf die einzelnen Produkte verteilen.

Stand Oktober 2026: Das Pflegehilfsmittelverzeichnis führt in der Produktgruppe 54 zwölf Einzelpositionen. Nicht jedes Antragsformular der Kassen nennt alle zwölf. Zu den sieben Gruppen oben kommen als eigene Positionen FFP2-Masken, wiederverwendbare Schutzschürzen, Schutzservietten zum Einmalgebrauch, also Einmallätzchen, sowie Händedesinfektionstücher und Flächendesinfektionstücher.

Wie der Anspruch bei der Pflegekasse geltend gemacht wird

Zuständig ist die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, angesiedelt bei der jeweiligen Krankenkasse. Der Antrag ist formfrei möglich, in der Praxis stellen die meisten Kassen jedoch ein Formular „Antrag auf Kostenübernahme für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel" bereit. Benötigt werden:

  • Nachweis über den anerkannten Pflegegrad
  • Angabe, dass die Pflege zu Hause stattfindet
  • Bei Direktbelieferung durch einen Anbieter: dessen Vertragsdaten mit der Kasse

Nach Bewilligung wird der Antrag üblicherweise für zwölf Monate genehmigt und dann automatisch verlängert. Angehörige müssen also nicht jeden Monat neu beantragen. Welche Angaben den Antrag am häufigsten verzögern, zeigt der Beitrag Pflegebox beantragen: 6 Fehler.

Zwei Wege zur Abwicklung

Weg 1: Direktbelieferung durch einen Vertragsanbieter. Die pflegebedürftige Person wird von einem mit der Pflegekasse vertragspartnerschaftlich verbundenen Anbieter monatlich beliefert. Es entstehen keine Zuzahlungen bis zur 42-Euro-Grenze. Rechnungen und Abrechnung laufen direkt zwischen Anbieter und Pflegekasse.

Weg 2: Selbstbezug mit Erstattung. Angehörige kaufen die Produkte selbst, reichen Rechnung und Antrag ein und erhalten die Kosten bis maximal 42 Euro monatlich erstattet. Vorteil: freie Produktauswahl. Nachteil: Vorleistung und Bearbeitungszeit von rund zwei bis vier Wochen. Wer mit dem bisherigen Anbieter unzufrieden ist, findet die Schritte im Beitrag Pflegebox ändern: Anbieterwechsel.

Auf pflegehilfsmittelmarkt.de finden Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch einzeln oder als monatliche Zusammenstellung. Kostenlose Lieferung. Bei anerkanntem Pflegegrad Abrechnung über die Pflegekasse möglich.

FAQ zur 42-Euro-Pflegebox

Wer hat Anspruch auf die 42-Euro-Pflegebox?

Jede Person mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt wird. Bei stationärer Pflege im Pflegeheim entfällt der Anspruch, weil dort die Verbrauchshilfsmittel in den Pflegesatz eingerechnet sind. Wer die Pflege übernimmt (Angehörige, ambulanter Pflegedienst oder eine Kombination) spielt für den Anspruch keine Rolle.

Ab welchem Pflegegrad zahlt die Pflegekasse Pflegehilfsmittel?

Bereits ab Pflegegrad 1. Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist unabhängig vom Pflegegrad in gleicher Höhe von 42 Euro monatlich vorgesehen. Höhere Pflegegrade bedeuten dabei nicht mehr Pauschale, sondern in aller Regel schlicht höheren Verbrauch. Was je Pflegegrad typischerweise anfällt, zeigt die Übersicht Pflegegrad 1 bis 5. Was bei Pflegegrad 1 neben der Pauschale übernommen wird, steht im Beitrag Pflegegrad 1 und Pflegehilfsmittel.

Was passiert, wenn ich die 42 Euro in einem Monat nicht ausschöpfe?

Nicht verbrauchte Beträge verfallen mit Monatsende. Eine Übertragung in den Folgemonat ist gesetzlich nicht vorgesehen. Bei Direktbelieferung stellen viele Anbieter deshalb standardmäßig eine Zusammenstellung nahe der 42-Euro-Grenze zusammen.

Muss ich die Rechnungen für die Pflegekasse aufheben?

Beim Selbstbezug ja: Original-Rechnungen sind Voraussetzung für die Erstattung. Bei Direktbelieferung durch einen Vertragsanbieter erfolgt die Abrechnung direkt zwischen Anbieter und Kasse, Angehörige müssen keine Belege aufbewahren.

Was ist der Unterschied zwischen §40 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XI?

§40 Absatz 1 regelt technische Pflegehilfsmittel (Pflegebett, Rollstuhl, Notrufsystem) mit Zuzahlung. §40 Absatz 2 regelt die hier behandelten Verbrauchshilfsmittel bis 42 Euro monatlich ohne Zuzahlung. Beide Ansprüche bestehen parallel zueinander und schließen einander nicht aus.

Kann ich die Produkte auch für andere Zwecke verwenden?

Rechtlich vorgesehen ist die Nutzung im Rahmen der Pflege der anspruchsberechtigten Person. Da es sich um Verbrauchsmaterial handelt, findet in der Praxis keine Verwendungskontrolle statt. Die Zweckbindung wird jedoch vorausgesetzt.

Fazit: Ein oft übersehener Anspruch

Die 42-Euro-Pauschale nach §40 Abs. 2 SGB XI ist eine der am seltensten in Anspruch genommenen Leistungen der Pflegeversicherung, obwohl der Anspruch für Millionen Pflegebedürftiger besteht. Über zwölf Monate summieren sich 504 Euro Entlastung im Pflegealltag, für die weder Zuzahlung noch aufwendige Nachweise nötig sind.

Wer heute noch keinen Antrag gestellt hat und einen Angehörigen mit Pflegegrad zu Hause versorgt, sollte den Antrag nachreichen. Die Kasse gewährt den Anspruch typischerweise ab Antragsmonat, nicht rückwirkend. Weitere Antworten liefert der Beitrag Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 10 Fragen.

Zu den Kategorien im Shop: Bettschutz, Einmalhandschuhe und Schutzkleidung. Bei Fragen zur Zusammenstellung helfen wir per E-Mail oder Telefon weiter.

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